Die Bundes-Immisionsschutzverordnung ist die Bezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (Feinstaub). Dieses Gesetz wird auch Kleinfeuerungsanlagenverordnung genannt. Diese Verordnung regelt die Emissionsgrenzwerte u. a. für häusliche Feuerstätten.
Mit der Revision der "Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes" - kurz 1. BImSchV - werden erstmals auch die Emissionen von Kleinstfeuerungsanlagen wie z.B. dem klassischen Kamin- oder Kachelofen geregelt. Hintergrund der Verordnung ist im Wesentlichen der Feinstaubausstoß häuslicher Feuerstätten, wobei rund 2/3 der Gesamtemissionen durch Geräte, die 20 Jahre und älter sind, verursacht werden.
Welche Geräte sind betroffen?
Die neue Verordnung bezieht sowohl Alt- als auch Neugeräte ein und sieht moderate Übergangsfristen vor.
Wie sind die Regelungen für Altgeräte?
Die neue 1. BImSchV legt zunächst einmal Emissionsgrenzwerte fest. Für bereits installierte Feuerstätten gelten die folgenden Regelungen mit moderaten Übergangsfristen:
- Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte muss nachgewiesen werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine kostenpflichtige Zwangsmessung durch den Schornsteinfeger. Denn alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Feuerstätten sind seit jeher einer so genannten Typenprüfung zu unterziehen. Hierbei wurden zum Teil auch die Emissionswerte gemessen und liegen damit dem Hersteller so bereits in vielen Fällen vor. Übrigens befindet sich auf jedem Gerät ein Typenschild, das neben dem Herstellernamen auch den Gerätetyp benennt.
- Werden die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, besteht die Möglichkeit zur Nachrüstung, beispielsweise mit Vorrichtungen zur Emissionsminderung (Filter).
- Auch kann der Austausch des alten, emissionsträchtigen Gerätes gegen eine neue Feuer- stätte mit hohem Wirkungsgrad und geringen Emissionen vorgenommen werden. Rund 2/3 aller bereits installierten Feuerstätten stehen frei und sind nicht fest eingebaut, so dass der Austausch ohne viel Aufwand erfolgen kann. Aber selbst ummauerte Heizeinsätze z.B. in Kachelöfen können in vielen Fällen problemlos ersetzt werden. Selbst dies rechnet sich in vielen Fällen.
- Erst wenn die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden und die Nachrüstung bzw. der Austausch nicht gewünscht wird, droht für entsprechende Altgeräte die Stilllegung.
Die Übergangsfristen für Altgeräte
Kaminöfen, die NICHT der BImSchV entsprechen müssen zu nachfolgenden Stichtagen mit einem Russfilter nachgerüstet oder ausser Betrieb genommen werden:
| Typenprüfung laut Typenschild |
Stichtag der Nachrüstung bzw. Ausserbetriebnahme |
| vor 1975 |
31.12.2014 |
| 1975 bis 1985 |
31.12.2017 |
| 1985 bis 1994 |
31.12.2020 |
| 1995 bis Inkraftreten der BimSchV1 |
31.12.2024 |
Rechnet sich der Austausch von Altgeräten überhaupt?
Moderne Geräte verbrauchen aufgrund des höheren Wirkungsgrades weniger Brennstoff. Damit ist CO2-neutrales Heizen mit Holz auch unter den neuen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll. Der Austausch von veralteten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.
Wie sind die Regelungen für Neugeräte?
Die neue 1. BImSchV gilt selbstverständlich auch für Neugeräte. Sie sieht zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte vor, wobei die erste Stufe bereits im März 2010 in Kraft getreten ist. Die zweite Stufe beginnt dann im Jahre 2015 mit niedrigeren Grenzwerten.
Demnach muss auch für Neugeräte die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachgewiesen werden. Dies bedeutet wie bei den Altgeräten jedoch nicht automatisch eine kostenpflichtige Zwangsmessung durch den Schornsteinfeger. Die Ergebnisse der Staubmessungen im Rahmen einer Typenprüfung sind hier ebenfalls als Nachweis ausreichend. Entsprechende Angaben zum Hersteller und um welchen Gerätetyp es sich handelt, sind auf dem Typenschild am Gerät angebracht. Dies ermöglicht es, die Einhaltung der Grenzwerte beim Hersteller anzufragen oder ab Anfang 2008 in der neuen HKI-Datenbank zu recherchieren.
Wichtig: Geräte, die die Anforderungen der 1. Grenzwertstufe erfüllen, genießen Bestandsschutz und dürfen auch nach In-Kraft-Treten der 2. Stufe weiter betrieben werden! Als Faustregel gilt: die meisten der heute im Verkauf befindlichen Geräte erfüllen die geplanten Anforderungen der ersten Stufe. Diesen Geräten droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Dies ist beispielsweise an der DINPlus-Kennzeichung oder der Prüfung nach Ö-Norm 15A erkennbar.
Die Technik ist entscheidend!
Die Geräte-Emissionen sind nicht von dem Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch hinsichtlich der Steigerung des Wirkungsgrades. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch heutzutage das Emissionsverhalten im Rahmen der bereits erwähnten Typenprüfung dokumentiert.
Moderne Geräte verbrauchen aufgrund des höheren Wirkungsgrades weniger Brennstoff. Damit ist CO2-neutrales Heizen mit Holz auch unter den neuen gesetzlichen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll. Der Austausch der alten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.
HKI-Online-Datenbank gibt Auskunft über den technischen Stand von Feuerstätten
Durch eine Optimierung der Verbrennungstechniken sind in den letzten Jahren bereits erhebliche Verminderungen der Emissionen von Feuerstätten für feste Brennstoffe erzielt worden.
Damit Endverbraucher, Schornsteinfeger und Behörden das Einhalten der geplanten Emissionsgrenzwerte einzelner Feuerstätten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Möglichkeiten abfragen können, bietet der HKI-Verband ab 2008 eine
entsprechende Online- Datenbank zur Recherche an.
Die Grenzwerte der unterschiedlichen Normen im Vergleich
|
EN 13240 |
DIN Plus |
§15a (Österreich) |
Münchner Verordnung |
Regensburger Norm |
BimSchV Stufe 1* |
BimSchV Stufe 2** |
| CO (mg / Nm3) |
< 2000 |
< 1500 |
< 1100 |
< 1500 |
< 1500 |
< 2000 |
< 1250 |
| NOx (mg / Nm3) |
- |
< 200 |
< 150 |
< 200 |
- |
- |
- |
|
CnHm (mg / Nm3) |
- |
< 120 |
< 80 |
- |
- |
- |
- |
|
Staub (mg / Nm3) |
< 100 |
< 75 |
< 60 |
< 75 |
< 75 |
< 100 |
< 40 |
|
Wirkungsgrad (%) |
> 73 |
> 75 |
> 78 |
- |
- |
- |
- |